Beschl. v. 05.03.2012, Az.: NotZ(Brfg) 7/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
KG Berlin - 10.05.2011 - AZ: Not 27/10
nachgehend:
Verfahrensgegenstand:
Bestellung zum Notar
BGH, 05.03.2012 - NotZ(Brfg) 7/11
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 5. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Appl, die Notarin Dr. Brose-Preuß und den Notar Dr. Frank beschlossen:
Tenor:
Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 10. Mai 2011 zugelassen.
Rechtsanwalt Sch. wird zu dem Verfahren beigeladen.
Streitwert: 50.000 €
Gründe
Der fristgerecht eingereichte und im Übrigen auch zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist begründet. Es liegt der Zulassungsgrund nach § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor.
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, soweit das Kammergericht die Feststellung der persönlichen Eignung der weiteren Beteiligten und Mitbewerber auf den Rangstellen 12 und 21 durch die Beklagte nicht beanstandet.
Die Beiladung von Rechtsanwalt Schäfer stützt sich auf § 111d Satz 2 BNotO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 65 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 111g Abs. 2 BNotO.
Galke
Diederichsen
Appl
Brose-Preuß
Frank
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