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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.03.2012, Az.: NotZ(Brfg) 12/11
Zulassung der Berufung wegen Bestehens von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11911
Aktenzeichen: NotZ(Brfg) 12/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

KG Berlin - 05.07.2011 - AZ: Not 18/10

nachgehend:

BGH - 23.07.2012 - AZ: NotZ(Brfg) 12/11

BGH - 27.09.2012 - AZ: NotZ(Brfg) 12/11

Rechtsgrundlage:

§ 111g Abs. 2 BNotO

Verfahrensgegenstand:

Bestellung zum Notar

BGH, 05.03.2012 - NotZ(Brfg) 12/11

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 5. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Appl, die Notarin Dr. Brose-Preuß und den Notar Dr. Frank

beschlossen:

Tenor:

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 5. Juli 2011 zugelassen.

Als weitere Beteiligte werden zusätzlich beigeladen:

Rechtsanwalt Sch.,

Rechtsanwältin K. H., vertreten durch Rechtsanwälte R. AG, ,

Rechtsanwalt Schu. , .

Streitwert: 50.000 €

Gründe

1

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, soweit das Kammergericht die Feststellung der persönlichen Eignung der weiteren Beteiligten und Mitbewerber auf den Rangstellen 12 und 21 durch die Beklagte nicht beanstandet hat.

2

Die weiteren Beiladungen stützen sich auf § 111d Satz 2 BNotO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 65 Abs. 1 VwGO.

3

Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 111g Abs. 2 BNotO.

Galke

Diederichsen

Appl

Brose-Preuß

Frank

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