Beschl. v. 05.03.2012, Az.: 1 StR 571/11
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz
BGH, 05.03.2012 - 1 StR 571/11
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2011 beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 23. Januar 2012 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Mit Schreiben vom 11. Februar 2012 wendet sich der Verurteilte gegen den Kostenansatz vom 23. Januar 2012 im Anhörungsverfahren nach § 356a StPO. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat gemäß Nr. 3920 des Kostenverzeichnisses zum GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 50 Euro für die in vollem Umfang zurückgewiesene Anhörungsrüge angesetzt.
Nack
Rothfuß
Hebenstreit
Elf
Jäger
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