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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.03.2012, Az.: 1 StR 571/11
Zulässigkeit des Ansetzens einer Gebühr in Höhe von 50 Euro für eine in vollem Umfang zurückgewiesene Anhörungsrüge vor dem Bundesgerichtshof (BGH)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 12185
Aktenzeichen: 1 StR 571/11
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 356a StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz

BGH, 05.03.2012 - 1 StR 571/11

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 23. Januar 2012 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Mit Schreiben vom 11. Februar 2012 wendet sich der Verurteilte gegen den Kostenansatz vom 23. Januar 2012 im Anhörungsverfahren nach § 356a StPO. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat gemäß Nr. 3920 des Kostenverzeichnisses zum GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 50 Euro für die in vollem Umfang zurückgewiesene Anhörungsrüge angesetzt.

Nack

Rothfuß

Hebenstreit

Elf

Jäger

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