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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.02.2014, Az.: 5 StR 629/13
Verwerfung einer Revision als unbegründet i.R.d. Festsetzung der Tagessatzhöhe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 11086
Aktenzeichen: 5 StR 629/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Leipzig - 20.06.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Untreue u.a.

BGH, 05.02.2014 - 5 StR 629/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20. Juni 2013 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafen (Fälle II.1 bis II.9 der Urteilsgründe) die Tagessatzhöhe auf einen Euro festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt L. vom 4. Februar 2014 hat vorgelegen.

Basdorf
Dölp
König
Berger
Bellay

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