Urt. v. 05.02.2013, Az.: VI ZR 338/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Frankfurt am Main - 19.06.2012 - AZ: 3 U 213/10
BGH, 05.02.2013 - VI ZR 338/12
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil des Landgerichts Limburg vom 30. Juli 2010 auf die Berufung der Beklagten abgeändert und der Feststellungsantrag abgewiesen worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird auch insoweit zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten zu 40 % und die Klägerin zu 60 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Beklagten zu 44 % und die Klägerin zu 56 %. Die Kosten der Revisionsinstanz tragen die Beklagten.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Galke
Zoll
Pauge
Stöhr
von Pentz
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