BGH, 05.01.2011, XII ZB 152/10 - Notwendigkeit der Zulassung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen den Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 Familienverfahrensgesetz (FamFG) ablehnenden Beschluss

Gericht:BGH
Datum:05.01.2011
Aktenzeichen: XII ZB 152/10
Entscheidungsform: Beschluss
JURION Fundstelle: JurionRS 2011, 10053
Fundstellen:BtPrax 2011, 80-81
FamRZ 2011, 368
FGPrax 2011, 103
FuR 2011, 226-227
MDR 2011, 316
NJW-RR 2011, 217
Rechtsgrundlagen: § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG
§ 7 Abs. 5 S. 2 ZPO
. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO
Verfahrensgang:1. AG Diez - 09.12.2009 - AZ: 9 XVII 29/09
2. LG Koblenz - 15.03.2010 - AZ: 2 T 131/10
3. BGH - 05.01.2011 - AZ: XII ZB 152/10

Amtlicher Leitsatz:

FamFG §§ 274 Abs. 4 Nr. 1, 7 Abs. 5 Satz 2; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Der Beschluss, mit dem ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt wird, kann gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur dann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. Januar 2011
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne,
die Richterin Dr. Vézina sowie
die Richter Dose, Schilling und Dr. Günter
beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. März 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Wert: 3.000 EUR

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

2

Der Beschluss, mit dem ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt wird, kann gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG nur mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung angefochten werden (Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 274 Rn. 13; MünchKommZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 274 FamFG Rn. 17). Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet in diesen Fällen daher nur statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Die Rechtsbeschwerde wurde vom Landgericht nicht zugelassen. Anders als im Falle der Verwerfung einer Berufung als unzulässig (vgl. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ergibt sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde auch nicht aus dem Gesetz.

3

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Rechtsbeschwerdeführer zu tragen (§ 84 FamFG).

Hahne
Vézina
Dose
Schilling
Günter

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