BGH, 05.01.2011, XII ZB 152/10 - Notwendigkeit der Zulassung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen den Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 Familienverfahrensgesetz (FamFG) ablehnenden Beschluss
| Gericht: | BGH |
|---|---|
| Datum: | 05.01.2011 |
| Aktenzeichen: | XII ZB 152/10 |
| Entscheidungsform: | Beschluss |
| JURION Fundstelle: | JurionRS 2011, 10053 |
| Fundstellen: | BtPrax 2011, 80-81 FamRZ 2011, 368 FGPrax 2011, 103 FuR 2011, 226-227 MDR 2011, 316 NJW-RR 2011, 217 |
| Rechtsgrundlagen: | § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG § 7 Abs. 5 S. 2 ZPO . § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO |
| Verfahrensgang: | 1. AG Diez - 09.12.2009 - AZ: 9 XVII 29/09 2. LG Koblenz - 15.03.2010 - AZ: 2 T 131/10 3. BGH - 05.01.2011 - AZ: XII ZB 152/10 |
Amtlicher Leitsatz:
FamFG §§ 274 Abs. 4 Nr. 1, 7 Abs. 5 Satz 2; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Der Beschluss, mit dem ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt wird, kann gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur dann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
— — — — —
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. Januar 2011
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne,
die Richterin Dr. Vézina sowie
die Richter Dose, Schilling und Dr. Günter
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. März 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Wert: 3.000 EUR
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Der Beschluss, mit dem ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt wird, kann gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG nur mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung angefochten werden (Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 274 Rn. 13; MünchKommZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 274 FamFG Rn. 17). Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet in diesen Fällen daher nur statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Die Rechtsbeschwerde wurde vom Landgericht nicht zugelassen. Anders als im Falle der Verwerfung einer Berufung als unzulässig (vgl. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ergibt sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde auch nicht aus dem Gesetz.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Rechtsbeschwerdeführer zu tragen (§ 84 FamFG).
Hahne
Vézina
Dose
Schilling
Günter
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 15.02.2012, XII ZB 451/11 - Anfechtbarkeit eines Beschlusses über ein Befangenheitsgesuch mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG i.R.e. Betreuungsverfahrens
- BGH, 30.03.2011, XII ZB 692/10 - Im Rahmen eines Verfahrens hinsichtlich der Entscheidung über die Person eines Betreuers werden nicht von §§ 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst - Eine…
- BGH, 15.02.2012, XII ZB 133/11 - Überprüfung der Ermessensentscheidung des Gerichts hinsichtlich der Ablehnung eines Elternteils bzgl. der Beteiligung an dem für das eigene Kind geführte…
