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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.12.2015, Az.: 2 StR 475/15
Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots aus der Art der Beiordnung des Zeugenbeistands im Revisionsverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 36127
Aktenzeichen: 2 StR 475/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:041215B2STR475.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aachen - 23.06.2015

Fundstellen:

NStZ-RR 2016, 174

StraFo 2016, 105

StV 2017, 144

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 04.12.2015 - 2 StR 475/15

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

  
  

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Beiordnung eines Beistands für den Zeugen Y. nur unter der Be- dingung, dass er sein Recht auf Auskunftsverweigerung nicht wahrnehme, war fehlerhaft. Der gemäß § 68b Abs. 2 Satz 2 StPO beigeordnete Beistand soll den Zeugen gerade auch darüber beraten, ob eine Auskunftsverweigerung zulässig und angezeigt ist. Aus der Art der Beiordnung des Zeugenbeistands folgt hier aber kein Beweisverwertungsverbot zugunsten des Angeklagten. Das Landgericht hat die Angaben des Zeugen nicht zu seinem Nachteil verwertet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Fischer

Krehl

Eschelbach

Ott

Zeng

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