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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.12.2015, Az.: 2 StR 396/14
Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 33892
Aktenzeichen: 2 StR 396/14
ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:0412152STR396.14.0

Rechtsgrundlage:

§ 356a StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug

BGH, 04.12.2015 - 2 StR 396/14

Redaktioneller Leitsatz:

Eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, durch den eine vorangegangene Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist unstatthaft.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Vorbringen des Verurteilten bleibt erfolglos. Ein Antrag, auf den wie hier eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss erhoben wird, durch den eine vorangegangene Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist unstatthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 1 StR 557/12).

Fischer

Krehl

Eschelbach

Zeng

Bartel

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