Beschl. v. 04.12.2015, Az.: 2 StR 396/14
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Betrug
BGH, 04.12.2015 - 2 StR 396/14
Redaktioneller Leitsatz:
Eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, durch den eine vorangegangene Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist unstatthaft.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2015 beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Vorbringen des Verurteilten bleibt erfolglos. Ein Antrag, auf den wie hier eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss erhoben wird, durch den eine vorangegangene Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist unstatthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 1 StR 557/12).
Fischer
Krehl
Eschelbach
Zeng
Bartel
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