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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.12.2013, Az.: XII ZB 252/13
Betreuervergütung bei Ausbildung als Diplomlehrer für Geschichte der ehemaligen DDR
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.12.2013
Referenz: JurionRS 2013, 51888
Aktenzeichen: XII ZB 252/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Stendal - 17.09.2012 - AZ: 63 XVII 571/11

LG Stendal - 22.04.2013 - AZ: 25 T 31/13

Fundstellen:

FamRZ 2014, 471

FGPrax 2014, 63-64

JurBüro 2014, 215

JZ 2014, 212

MDR 2014, 247

NJW-RR 2014, 389

BGH, 04.12.2013 - XII ZB 252/13

Amtlicher Leitsatz:

VBVG § 4 Abs. 1

Zur Höhe des Stundensatzes bei der Betreuervergütung.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 22. April 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 408 €

Gründe

1

Die zulässige, insbesondere gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

2

1. Die Rechtsbeschwerde des Betreuungsvereins wendet sich mit Erfolg gegen die landgerichtliche Beurteilung der Frage, ob der Betreuer durch seine im Jahr 1986 in der ehemaligen DDR abgeschlossene Hochschulausbildung zum Diplomlehrer für Geschichte nutzbare Kenntnisse für die Führung der Betreuung erworben hat. Insoweit liegt, wie die Rechtsbeschwerde im Ergebnis zu Recht rügt, ein Verstoß des Beschwerdegerichts gegen seine aus § 26 FamFG folgende Amtsermittlungspflicht vor.

3

Denn es hat seiner rechtlichen Prüfung den Studienplan für die Ausbildung von Diplomlehrern "in der Fachkombination Deutsche Sprache und Literatur/Geschichte" zugrunde gelegt. Der Betreuer hat jedoch eine Ausbildung (allein) zum Diplomlehrer für Geschichte absolviert, wie aus dem von ihm zur Akte gereichten Zeugnis über seinen Hochschulabschluss hervorgeht. Dass und inwieweit der vorgelegte Studienplan hierfür von Relevanz ist, lässt sich weder den Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung entnehmen noch ist es anderweitig ersichtlich.

4

2. Die Sache ist daher zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen zu den tatsächlichen Inhalten der Hochschulausbildung des Betreuers zum Diplomlehrer für Geschichte an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG).

5

Dieses wird sich bei der rechtlichen Einzelfallbewertung an der inzwischen umfangreichen Senatsrechtsprechung orientieren können, mit der die auch vorliegend entscheidungserheblichen grundlegenden Rechtsfragen geklärt sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 [staatlich anerkannte Sozialwirtin] - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629; vom 8. Februar 2012 [Studium der Versorgungstechnik] - XII ZB 230/11, XII ZB 232/11 - [...]; vom 4. April 2012 [Sparkassenbetriebswirtin] - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 [BGH 04.04.2012 - XII ZB 447/11]; vom 2. Mai 2012 - XII ZB 393/11 - [...]; vom 22. August 2012 [Diplombetriebswirt aus der ehemaligen DDR] - XII ZB 319/11 - NJW-RR 2012, 1475; vom 10. April 2013 [Diplomjurist] - XII ZB 349/12 - FamRZ 2013, 1029; vom 23. Oktober 2013 [Diplomlehrerin für Russisch und Geschichte] - XII ZB 429/13 - [...]; vom 30. Oktober 2013 [Oberstleutnant der Reserve] - XII ZB 139/13 - [...]; vom 30. Oktober 2013 [Wirtschaftsdiplom an der Sächsischen Verwaltungsakademie] - XII ZB 23/13 - [...] und vom 6. November 2013 [Studiengang Chemie] - XII ZB 86/13 - [...]). Bei der Anwendung der danach geltenden rechtlichen Maßstäbe wird das Beschwerdegericht neben dem zahlenmäßigen Umfang derjenigen Unterrichtsstunden, die zumindest auch auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse angelegt waren, und dem Anteil dieser Stunden an der Gesamtstundenzahl weiter zu berücksichtigen haben, inwieweit das dabei vermittelte Wissen selbständiger und maßgeblicher Bestandteil der Abschlussprüfung war (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - [...] Rn. 14 ff.).

Dose

Klinkhammer

Günter

Botur

Guhling

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