Beschl. v. 04.12.2013, Az.: AnwZ (B) 1/13; AnwZ (B) 2/13; AnwZ (Brfg) 27/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
AGH Hessen - 11.03.2013 - AZ: 1 AGH 13/11
Rechtsgrundlagen:
§ 112c Abs. 1 S. 1 BRAO
§ 152a VwGO
Verfahrensgegenstand:
Richterablehnung und Kosten- sowie Streitwertentscheidung
hier: Anhörungsrüge
BGH, 04.12.2013 - AnwZ (B) 1/13; AnwZ (B) 2/13; AnwZ (Brfg) 27/13
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 4. Dezember 2013
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 25. September 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 25. September 2013, auf den wegen der näheren Begründung verwiesen wird, die Rechtsmittel des Klägers gegen die Beschlüsse des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. März 2013 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rüge, der Senat habe seinen Vortrag übergangen, "dass die Entscheidungen des AGH nichtig sind und daher ein außerordentlicher Rechtsbehelf zuzulassen ist, um das rechtliche Gehör und den gesetzlichen Richter fachgerichtlich zu gewährleisten, ehe das BVerfG angerufen wird".
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Ob sie auch im Übrigen zulässig ist, kann dahinstehen. Sie ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen und dessen rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verkürzt. Der Senat hält im Übrigen die Entscheidung auch in der Sache weiterhin für zutreffend.
Tolksdorf
König
Seiters
Quaas
Braeuer
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