Urt. v. 04.12.2012, Az.: VIII ZB 26/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Warstein - 29.06.2011 - AZ: 3 C 146/11
LG Arnsberg - 24.10.2011 - AZ: I-3 S 108/11
Rechtsgrundlage:
BGH, 04.12.2012 - VIII ZB 26/12
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse der 3. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 24. Oktober 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.703,12 €
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