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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.12.2012, Az.: KVR 49/12
Rücknahme des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 29751
Aktenzeichen: KVR 49/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Frankfurt am Main - 20.09.2011 - AZ: 11 W 24/11 (Kart)

BGH - 19.06.2012 - AZ: KVZ 53/11

BGH, 04.12.2012 - KVR 49/12

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2012 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf sowie den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Löffler beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 2011 ist gegenstandslos.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung notwendigen Auslagen des Antragsgegners.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Antragstellerin den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zurückgenommen hat, ist die Grundlage für die angefochtene Entscheidung entfallen. Der Senat spricht klarstellend aus, dass die mit der Rechtsbeschwerde angegriffene Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Beschwerdegericht gegenstandslos geworden ist.

2

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 78 GWB. Nach der Antragsrücknahme sind die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.

Tolksdorf

Meier-Beck

Raum

Strohn

Löffler

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