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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.12.2012, Az.: 4 StR 406/12
Aufhebung eines Urteils im Strafausspruch bei Entnahme der Strafe aus einem unzutreffenden Strafrahmen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 29645
Aktenzeichen: 4 StR 406/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Halle - 12.06.2012

Rechtsgrundlage:

§ 213 StGB

Verfahrensgegenstand:

Totschlag

BGH, 04.12.2012 - 4 StR 406/12

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 12. Juni 2012 im Strafausspruch aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Strafkammer hat die Strafe einem unzutreffenden Strafrahmen entnommen. § 213 StGB hatte in der zur Tatzeit geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Strafgesetzbuches vom 10. März 1987 (BGBl. I, 945) mit Wirkung ab 1. April 1987 einen Strafrahmen von sechs Monaten Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Demgegenüber ist die Strafkammer von einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen, hat mithin unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 StGB die erst am 1. April 1998 in Kraft getretene Neufassung der Vorschrift durch das Sechste Strafrechtsreformgesetz angewendet. Dies führt zur Aufhebung der an sich nicht unangemessenen Strafe. Da die Strafkammer eine eher im unteren Bereich des von ihr angenommenen Strafrahmens liegende Strafe verhängt hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass diese auf dem Rechtsfehler beruht.

3

Die der Strafe zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie können daher bestehen bleiben.

Mutzbauer

Roggenbuck

Cierniak

Bender

Reiter

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