Beschl. v. 04.11.2010, Az.: III ZB 71/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Warstein - 02.06.2010 - AZ: 3 C 401/09
LG Arnsberg - 09.08.2010 - AZ: 6 T 253/10
BGH, 04.11.2010 - III ZB 71/10
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. November 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 9. August 2010 - I-6 T 253/10 - wird auf seine Kosten verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 591,00 €.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW RR 2005, 294 f).
Schlick
Herrmann
Wöstmann
Seiters
Tombrink
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