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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.11.2010, Az.: BLw 7/10
Hinweis auf Unterschiede in der Begründung miteinander verglichener Entscheidungen als Darlegung einer Divergenz in einer rechtlichen Frage
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 27582
Aktenzeichen: BLw 7/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Bautzen - 21.08.2009 - AZ: 30 XV 4/09

OLG Dresden - 26.05.2010 - AZ: W XV 998/09

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG a.F.

BGH, 04.11.2010 - BLw 7/10

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat
am 4. November 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub
- gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG aF ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Mai 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 100.000 €.

Gründe

I.

1

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 12. November 2008 erwarb die Beteiligte zu 1 von der Beteiligten zu 2 zwölf vorwiegend landwirtschaftlich genutzte Flurstücke mit einer Gesamtgröße von 16,0986 ha zum Preis von 100.000 €. Die Beteiligte zu 3 übte das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht aus.

2

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag der Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung (Genehmigung des Kaufvertrags) zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zu gelassenen - Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 1 die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts - Landwirtschaftssenat - und den Erfolg der sofortigen Beschwerde erreichen.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

4

Da das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG aF) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG aF nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aF zulässig. Daran fehlt es jedoch.

5

1.

Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seiner Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977 - V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 - BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193).

6

2.

Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Zwar macht die Beteiligte zu 1 geltend, dass das Beschwerdegericht von näher bezeichneten Entscheidungen des Senats abgewichen sei; sie zeigt aber keinen Rechtssatz auf, den das Beschwerdegericht abweichend von einem in den Senatsentscheidungen enthaltenen Rechtssatz aufgestellt hat. Vielmehr zeigt die gesamte Begründung der Rechtsbeschwerde deutlich, dass die Beteiligte zu 1 den angefochtenen Beschluss für falsch hält. Darauf kann die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde - wie eingangs ausgeführt - jedoch nicht gestützt werden.

III.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG aF.

Krüger
Lemke
Czub

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