Beschl. v. 04.09.2012, Az.: IV ZR 134/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG München - 22.03.2010 - AZ: 264 C 14104/09
LG München I - 14.06.2011 - AZ: 13 S 7903/10
Rechtsgrundlage:
BGH, 04.09.2012 - IV ZR 134/11
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
am 4. September 2012
beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 1.120,37 € festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert bemisst sich nach dem Zahlungsanspruch gemäß dem Klageantrag zu 1, den die Klägerin mit der Revision weiterverfolgt hat.
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind, auch wenn sie Gegenstand eines eigenen Antrags des weiterverfolgten Klageantrags zu 3 sind, als Nebenforderung i.S. der §§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, 43 Abs. 1 GKG, 23 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2007 VI ZB 18/06, VersR 2007, 1713 Rn. 4 ff. m.w.N.).
Mayen
Harsdorf -Gebhardt
Dr. Karczewski
Lehmann
Dr. Brockmöller
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.