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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.08.2015, Az.: 3 StR 196/15
Verwerfung der Revision als unbegründet (Anm. des Senats zur Aussage eines Zeugen)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23794
Aktenzeichen: 3 StR 196/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Oldenburg - 16.12.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 04.08.2015 - 3 StR 196/15

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. August 2015 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. Dezember 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verfahrensbeanstandung des Angeklagten Ar. , das Landgericht habe zu Unrecht von der Vereidigung der Zeugin A. abgesehen, bleibt auch deshalb ohne Erfolg, weil die Aussage dieser Zeugin keine ausschlaggebende Bedeutung hatte (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 59 Rn. 3, 13). Die von dieser Zeugin bekundeten Tatsachen wurden auch durch andere Beweismittel belegt.

Becker

Hubert

Mayer

Gericke

Spaniol

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