Beschl. v. 04.08.2010, Az.: IX ZB 141/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Köln - 23.02.2010 - AZ: 143 C 159/08
LG Köln - 11.05.2010 - AZ: 29 T 52/10
Rechtsgrundlagen:
Verfahrensgegenstand:
Kostenfestsetzungsverfahren
BGH, 04.08.2010 - IX ZB 141/10
Redaktioneller Leitsatz:
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 4. August 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. Mai 2010 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist weder im Kostenfestsetzungsverfahren allgemein gesetzlich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch im vorliegenden Einzelfall durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet nicht statt (BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 [BGH 16.11.2006 - IX ZA 26/06]; v. 14. Juli 2009 - IX ZB 143/09, WuM 2009, 549).
Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.