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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.08.2010, Az.: IX ZB 141/10
Einlegung einer Rechtsbeschwerde in einem Kostenfestsetzungsverfahren durch einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt; Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22032
Aktenzeichen: IX ZB 141/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Köln - 23.02.2010 - AZ: 143 C 159/08

LG Köln - 11.05.2010 - AZ: 29 T 52/10

Verfahrensgegenstand:

Kostenfestsetzungsverfahren

BGH, 04.08.2010 - IX ZB 141/10

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 4. August 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. Mai 2010 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

2

Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist weder im Kostenfestsetzungsverfahren allgemein gesetzlich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch im vorliegenden Einzelfall durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet nicht statt (BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 [BGH 16.11.2006 - IX ZA 26/06]; v. 14. Juli 2009 - IX ZB 143/09, WuM 2009, 549).

3

Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp

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