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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.08.2010, Az.: 5 StR 300/10; (alt: 5 StR 392/07)
Anforderungen an eine revisionsrechtliche Beweisantragsrüge im Strafverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 21972
Aktenzeichen: 5 StR 300/10; (alt: 5 StR 392/07)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 25.01.2010

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag

BGH, 04.08.2010 - 5 StR 300/10; (alt: 5 StR 392/07)

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. August 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Januar 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Beweisantragsrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer trägt nicht vor, was die von ihm erwarteten Ermittlungen des Gerichts hinsichtlich der noch zu erforschenden Anschrift des benannten Zeugen ergeben hätten (vgl. BGHSt 40, 3, 5).

Brause
Solin-Stojanovic
Schaal
Jäger
König

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