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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.08.2010, Az.: 2 StR 298/10
Konkurrenzverhältnis zwischen § 225 Abs. 3 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) und § 171 StGB
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22397
Aktenzeichen: 2 StR 298/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 05.02.2010

Fundstelle:

NStZ-RR 2011, 35

Verfahrensgegenstand:

Misshandlung von Schutzbefohlenen u. a.

BGH, 04.08.2010 - 2 StR 298/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 4. August 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Februar 2010 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass sie wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht verurteilt sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Verletzung der Fürsorgeund Erziehungspflicht in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen, verurteilt und zwar die Angeklagte H. R. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten F. R. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten.

2

Die Rechtsmittel führen aufgrund der Sachrüge zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs. Die Qualifikation des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB (... wenn der Täter die schutzbefohlene Person in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt ...) verdrängt § 171 StGB (... und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden ...) im Wege der Gesetzeskonkurrenz (vgl. BGH, StraFo 2010, 123).

3

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die verhängten Einzelstrafen sowie die ausgesprochene Gesamtstrafe können bei beiden Angeklagten bestehen bleiben, weil das Landgericht die tateinheitliche Verwirklichung von zwei Straftatbeständen bei der Strafzumessung nicht zu ihren Lasten berücksichtigt hat.

Rissing-van Saan
Fischer
Schmitt
Eschelbach
Ott

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