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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.08.2009, Az.: 4 StR 210/09
Verwerfung der Revision wegen mangelnder Rechtsfehlerhaftigkeit zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 19178
Aktenzeichen: 4 StR 210/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hagen - 10.11.2008

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag u.a.

BGH, 04.08.2009 - 4 StR 210/09

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. August 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 10. November 2008 dahingehend ergänzt, dass die in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die Strafe angerechnet wird; im Übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann
Mutzbauer

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