Beschl. v. 04.07.2013, Az.: IX ZR 21/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Mühlhausen - 11.02.2010 - AZ: 6 O 944/07
OLG Jena - 20.01.2011 - AZ: 1 U 151/10
BGH, 04.07.2013 - IX ZR 21/11
Redaktioneller Leitsatz:
Bei dem Anspruch aus Insolvenzanfechtung handelt es sich um einen originären gesetzlichen Anspruch, der sich in seinem Wesen von Ansprüchen aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis grundlegend unterscheidet.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 4. Juli 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Januar 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere verlangt die Auslegung des Vergleichs vom 9. Februar 2007 durch das Berufungsgericht nicht nach einem Eingreifen des Revisionsgerichts. Mit Recht ist das Berufungsgericht bei seiner Auslegung davon ausgegangen, dass es sich bei dem Anspruch aus Insolvenzanfechtung um einen originären gesetzlichen Anspruch handelt, der sich in seinem Wesen von Ansprüchen aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis grundlegend unterscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 182/08, WM 2009, 814 Rn. 13; vom 24. März 2011 - IX ZB 36/09, WM 2011, 998 Rn. 6)
Die behaupteten Verletzungen des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft. Sie liegen nicht vor. Auch das Recht auf ein willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring
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