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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.07.2012, Az.: 5 StR 217/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 19704
Aktenzeichen: 5 StR 217/12
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

gewerbs- und bandenmäßige Urkundenfälschung u.a.

BGH, 04.07.2012 - 5 StR 217/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. September 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklagten H. B. mit der Maßgabe ( § 349 Abs. 4 StPO), dass bei diesem Angeklagten vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten (UA S. 29, Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

zu tragen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

Basdorf
Raum
Schaal
Dölp
König

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