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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.07.2012, Az.: 4 StR 228/12
Änderung der Vollstreckungsreihenfolge bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 19164
Aktenzeichen: 4 StR 228/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 01.02.2012

Fundstelle:

NStZ-RR 2015, 167

Verfahrensgegenstand:

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer u.a.

BGH, 04.07.2012 - 4 StR 228/12

Redaktioneller Leitsatz:

Die Entscheidung über eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB ist auch dann zu treffen, wenn nach § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB eine bereits bestehende Unterbringungsanordnung aus einer früheren Entscheidung lediglich aufrechterhalten wird und die daneben gemäß § 55 Abs. 1 StGB gebildete nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe drei Jahre übersteigt.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Februar 2012 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 StGB unterblieben ist.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub, gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Dezember 2011 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich hat es die durch das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Dezember 2011 angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Sein Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, weil das Landgericht nicht über eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB entschieden hat. Nach dieser Vorschrift soll das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Diese Entscheidung ist - in Abweichung vom Wortlaut des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB - auch dann zu treffen, wenn nach § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB eine bereits bestehende Unterbringungsanordnung aus einer früheren Entscheidung lediglich aufrechterhalten wird und die daneben gemäß § 55 Abs. 1 StGB gebildete nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe drei Jahre übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - 3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 105, 106; Beschluss vom 31. Mai 2011 - 3 StR 132/11 Rn. 3). Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung sollen die Vor- und Nachteile ausgeglichen werden, die dem Angeklagten infolge der getrennten Verurteilung entstanden sind (BGH, Urteil vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97, BGHSt 43, 79, 80 mwN). Dieses Ziel wird nur dann vollständig erreicht, wenn mit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung und der Aufrechterhaltung der bereits bestehenden Unterbringungsanordnung auch die unter den gegebenen Umständen zur Sicherung des Therapieerfolgs erforderliche Änderung der Vollstreckungsreihenfolge vorgenommen wird.

3

Der Angeklagte wird durch eine Entscheidung nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht beschwert, sodass eine Nachholung allein auf seine Revision hin möglich ist (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 4 StR 552/08, NStZ-RR 2009, 105).

Mutzbauer
Roggenbuck
Schmitt
Bender
Quentin

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