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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.2011, Az.: X ZR 102/09
Anforderung an die Streitwertfestsetzung für mehrere Instanzen im Hinblick auf die Vornahme eines Zuschlags von 25 Prozent
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 04.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19708
Aktenzeichen: X ZR 102/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BPatG - 16.06.2009 - AZ: 3 Ni 49/07

BGH, 04.07.2011 - X ZR 102/09

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. Juli 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck,
den Richter Keukenschrijver,
die Richterin Mühlens und
die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher
beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert für beide Instanzen wird im Hinblick auf den Streitwert des Verletzungsrechtsstreits und die Rechtsprechung des Senats, nach der grundsätzlich ein Zuschlag von 25 % vorzunehmen ist, auf 1.250.000 € festgesetzt.

Meier-Beck
Bacher

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