Beschl. v. 04.06.2013, Az.: VI ZR 55/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Strausberg - 23.12.2009 - AZ: 23 C 39/09
LG Frankfurt an der Oder - 15.12.2011 - AZ: 19 S 14/10
BGH, 04.06.2013 - VI ZR 55/12
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Tenor:
Der Leitsatz zum Urteil vom 18. Dezember 2012 wird wie folgt berichtigt:
"Eine im Adhäsionsverfahren auf Antrag des Verletzten (Geschädigten) gegen den Beschuldigten (Schädiger) ergehende Entscheidung entfaltet weder Rechtskraft gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers noch bindet sie das in einem Folgeprozess zur Entscheidung berufene Gericht."
Galke
Wellner
Pauge
Stöhr
von Pentz
Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 18.12.2012 - AZ: VI ZR 55/12
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.