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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.06.2013, Az.: VI ZR 55/12
Berichtigung eines Leitsatzes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 37417
Aktenzeichen: VI ZR 55/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Strausberg - 23.12.2009 - AZ: 23 C 39/09

LG Frankfurt an der Oder - 15.12.2011 - AZ: 19 S 14/10

BGH - 18.12.2012 - AZ: VI ZR 55/12

BGH, 04.06.2013 - VI ZR 55/12

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Tenor:

Der Leitsatz zum Urteil vom 18. Dezember 2012 wird wie folgt berichtigt:

"Eine im Adhäsionsverfahren auf Antrag des Verletzten (Geschädigten) gegen den Beschuldigten (Schädiger) ergehende Entscheidung entfaltet weder Rechtskraft gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers noch bindet sie das in einem Folgeprozess zur Entscheidung berufene Gericht."

Galke

Wellner

Pauge

Stöhr

von Pentz

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 18.12.2012 - AZ: VI ZR 55/12

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