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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.04.2013, Az.: 3 StR 529/12
Änderung eines Schuldspruchs bei gleichzeitiger Verwerfung der Revision im Übrigen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 34981
Aktenzeichen: 3 StR 529/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wuppertal - 02.07.2012

Verfahrensgegenstand:

banden- und gewerbsmäßiger Betrug u.a.

BGH, 04.04.2013 - 3 StR 529/12

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 2013 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 2. Juli 2012 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II. 12.a) und 12.b) der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum bandenund gewerbsmäßigen Betrug verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in zwei Fällen, banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs in zwei Fällen und Beihilfe zum "bandenmäßigen Betrug" in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der erhobenen allgemeinen Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2

Die Feststellungen ergeben, dass sich der Angeklagte in den Fällen II. 12.a) und 12.b) der Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug schuldig gemacht hat. Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch.

3

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Würdigung des Landgerichts, die Taten II. 6.a) und 6.b) der Urteilsgründe stünden in Tatmehrheit zueinander, ist ohne Rechtsfehler; denn das Landgericht hat auch bei dem zweiten Betrug einen eigenständigen Tatbeitrag des Angeklagten festgestellt.

Schäfer

Pfister

Mayer

Gericke

Spaniol

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