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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.04.2012, Az.: III ZA 9/12
Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Zivilprozess
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 13608
Aktenzeichen: III ZA 9/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Karlsruhe - 23.01.2012 - AZ: 3 O 290/11

OLG Karlsruhe - 08.03.2012 - AZ: 8 W 15/12

BGH, 04.04.2012 - III ZA 9/12

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine "Ausnahmebeschwerde oder Nichtzulassungsbeschwerde" gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. März 2012 - 8 W 15/12 - wird abgelehnt.

Gründe

1

Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

2

Das vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Der einzige in Betracht zu ziehende Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der vorliegenden Art ist die Rechtsbeschwerde. Diese ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten wäre das Rechtsmittel nicht statthaft. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff).

Schlick

Herrmann

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