Beschl. v. 04.03.2014, Az.: III ZR 300/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Mainz - 02.03.2011 - AZ: 9 O 426/09
OLG Koblenz - 06.09.2012 - AZ: 1 U 393/11
Rechtsgrundlage:
§ 411a ZPO
BGH, 04.03.2014 - III ZR 300/12
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge des Klägers ist unbegründet. Der Senat hat die Angriffe des Klägers gegen das Berufungsurteil bei seiner Beratung und Entscheidung eingehend geprüft. Von einer näheren Begründung seines Beschlusses hat der Senat abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2, § 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die (nicht vom Beklagten erstatteten) Gutachten aus dem Arzthaftungsprozess und dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ohne Rechtsfehler gemäß § 411a ZPO verwertet und die vom Kläger vorgelegten Privatgutachten berücksichtigt. Hiernach durfte es sich in Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Falls als hinreichend sachverständig beraten und mithin nicht verpflichtet sehen, noch ein weiteres Gutachten einzuholen.
Schlick
Seiters
Tombrink
Remmert
Reiter
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