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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.03.2010, Az.: 3 StR 50/10
Revison aufgrund der Festsetzung des Strafrahmens beim Tatbestand der versuchten Nötigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 12837
Aktenzeichen: 3 StR 50/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 06.11.2009

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u. a.

BGH, 04.03.2010 - 3 StR 50/10

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Verfahrensbeschränkung nach § 154 StPO in der Revision muss nicht zu einer Aufhebung der vom Tatrichter verhängten Einzelstrafe führen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. März 2010
gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. November 2009 wird

    1. a)

      die Strafverfolgung auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung beschränkt;

    2. b)

      das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig ist.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und versuchter Nötigung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

2

Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung. Dies führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

3

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener versuchter Nötigung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Der anzuwendende Strafrahmen hat sich nicht geändert; bei der konkreten Strafzumessung hat die Strafkammer die tateinheitliche Verwirklichung des weiteren Straftatbestandes der versuchten Nötigung nicht strafschärfend berücksichtigt.

4

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Becker
Pfister
Sost-Scheible
Hubert
Mayer

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