Beschl. v. 04.02.2010, Az.: IX ZB 12/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Ulm - 30.10.2009 - AZ: 2 C 478/09
LG Ulm - 17.12.2009 - AZ: 1 T 64/09
BGH, 04.02.2010 - IX ZB 12/10
Redaktioneller Leitsatz:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, wenn weder das Gesetz die Rechtsbeschwerde vorsieht noch sie im vorliegenden Einzelfall durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 4. Februar 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 17. Dezember 2009 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die vom Beklagten erhobene "sofortige Beschwerde" ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil hiermit nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz die Rechtsbeschwerde bei Entscheidungen über Ablehnungsgesuche allgemein vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde die Rechtsbeschwerde im vorliegenden Einzelfall durch das Beschwerdegericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
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