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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.02.2010, Az.: IX ZB 128/06
Festsetzung der Mindestvergütung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10936
Aktenzeichen: IX ZB 128/06
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Eutin - 22.05.2006 - AZ: 51 IN 361/05

LG Lübeck - 27.07.2006 - AZ: 7 T 308/06

Rechtsgrundlagen:

§ 2 Abs. 2 InsVV

§ 7 InsVV

§ 8 Abs. 3 InsVV

§ 10 InsVV

BGH, 04.02.2010 - IX ZB 128/06

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp
am 4. Februar 2010
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Eutin vom 22. Mai 2006 unter Aufhebung des Beschlusses der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 27. Juli 2006 abgeändert:

Die Vergütung des weiteren Beteiligten wird mit Einschluss zu erstattender Auslagen und Umsatzsteuern auf 1.334 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der weitere Beteiligte war nach einem Eigenantrag der Schuldnerin vom 16. November 2005 bis zur Eröffnung des Verfahrens am 15. Februar 2006 mitbestimmender vorläufiger Insolvenzverwalter. Das verwaltete Vermögen betrug 1.806,66 EUR. Das Insolvenzgericht hat die beantragte Festsetzung der Mindestvergütung abgelehnt und dem weiteren Beteiligten als Vergütung und Ersatz von Auslagen sowie Umsatzsteuern einen Gesamtbetrag von 337,41 EUR zugebilligt. Die dagegen erhobene Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben.

2

Die gemäß §§ 4, 6, 7, 64 Abs. 3 InsO und § 574 Abs. 2 Nr. 2, § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten ist begründet. Ihm steht nach den §§ 10, 2 Abs. 2 InsVV die ungekürzte Mindestvergütung von 1.000 EUR nebst Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von 150 EUR und die Erstattung von 184 EUR Umsatzsteuern gemäß § 7 InsVV zu (vgl. im Einzelnen BGHZ 168, 321, 338 f Rn. 40 bis 44).

Kayser
Raebel
Fischer
Pape
Grupp

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