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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.02.2010, Az.: 3 StR 8/10
Berücksichtigung einer bereits durch Verurteilung getilgten Tat wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln i.R.e. Prognoseentscheidung gem. § 56 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11755
Aktenzeichen: 3 StR 8/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wuppertal - 12.08.2009

Fundstellen:

NStZ-RR 2013, 197-198

StraFo 2010, 207

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 04.02.2010 - 3 StR 8/10

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
- zu 2. auf dessen Antrag -
am 4. Februar 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 12. August 2009 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Weiter hat es den Verfall von 1.600 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

2

1.

Keinen Bestand hat das Urteil, soweit das Landgericht dem Angeklagten die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung versagt hat.

3

a)

Das Landgericht gelangt zu einer ungünstigen Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) mit der Begründung, der Angeklagte konsumiere seit Anfang 2002 Marihuana und zeige keine Einsicht in sein "Drogenproblem"; es bestehe deshalb die Gefahr, dass er erneut zu Drogen greifen und sich so strafbar machen werde. Dabei stützt sich das Landgericht auf die Aussage der früheren Mitangeklagten, der Angeklagte sei im Herbst 2007 in ihre Wohnung eingezogen und habe in der Folge täglich Marihuana geraucht, sowie auf eine im Bundeszentralregister bereits getilgte Verurteilung des Angeklagten vom 21. August 2003 wegen wiederholten Erwerbs von Cannabis im Zeitraum von Anfang 2002 bis Januar 2003, die es "nur zur Klärung des Umfangs seines Drogenkonsums" verwertet hat.

4

Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, denn das Landgericht hat dadurch, dass es seine Feststellungen zum Drogenkonsum des Angeklagten auch auf die im Bundeszentralregister getilgte Verurteilung vom 21. August 2003 gestützt hat, gegen das gesetzliche Verwertungsverbot gemäß § 51 Abs. 1, § 63 Abs. 4 BZRG verstoßen. Nach diesen Vorschriften dürfen aus der Tat, die Gegenstand einer getilgten Verurteilung ist, keine nachteiligen Schlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten gezogen werden; dies gilt, anders als das Landgericht meint, auch für die gemäß § 56 Abs. 1 StGB zu treffende Prognoseentscheidung (vgl. BGH, Beschl. vom 15. November 1989 - 3 StR 303/89; BGH NJW 1990, 2264 [BGH 20.03.1990 - 4 StR 87/89]).

5

Hierauf beruht das Urteil, denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer dem Angeklagten günstigeren Prognose gelangt wäre, wenn es dauerhaften Cannabiskonsum erst ab Herbst 2007 für erwiesen erachtet hätte, zumal der Angeklagte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 24. September 2008 erstmals eine feste Anstellung fand.

6

b)

Dass das Landgericht daneben auch besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB verneint hat, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn es hat sich dabei rechtsfehlerhaft von der Erwägung leiten lassen, es fehle an einem "von Einsicht und Reue getragenen Geständnis". Darauf, dass der Angeklagte die Tat bestritten hat, darf die Verneinung besonderer Umstände nicht gestützt werden (BGH, Beschl. vom 7. Februar 2007 - 2 StR 17/07 -Rdn. 3; Fischer, StGB 57. Aufl. § 56 Rdn. 20).

7

2.

Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Becker
Sost-Scheible
Hubert
Mayer
RiBGH Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker

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