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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.12.2015, Az.: IX ZR 102/15
Feststellung der Kenntnis des Insolvenzverwalters von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 33764
Aktenzeichen: IX ZR 102/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:031215IXZR102.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 06.11.2014 - AZ: 2-12 O 261/13

OLG Frankfurt am Main - 02.04.2015 - AZ: 26 U 40/14

Fundstellen:

DZWIR 26, 197 - 197

InsbürO 2016, 211

ZInsO 2016, 148

BGH, 03.12.2015 - IX ZR 102/15

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 3. Dezember 2015
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. April 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 20.572,58 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2

Die von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob bei einem für den Gläubiger eingesetzten Insolvenzverwalter unter erleichterten Umständen eine Kenntnis der Tatsachen und Indiztatsachen der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO) und damit der Kenntnis eines Benachteiligungsvorsatzes (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO) anzunehmen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Feststellung, ob dem Anfechtungsgegner die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt ist, hängt von den jeweiligen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls ab. Dabei kommt der Funktion des Anfechtungsgegners als Insolvenzverwalter keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Maßgeblich kann vielmehr sein, ob der Anfechtungsgegner im Einzelfall - etwa aufgrund einer ständigen Geschäftsbeziehung - nähere Kenntnisse über die Vermögenslage des Schuldners erlangt hat. Dies haben die Vordergerichte verneint, ohne dass insoweit ein Zulassungsgrund durchgreift.

3

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser

Gehrlein

Pape

Grupp

Möhring

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