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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.12.2009, Az.: V ZR 246/08
Zurückweisung einer Anhörungsrüge aufgrund der Verletzung formaler Anforderungen und unzureichender Begründung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 29141
Aktenzeichen: V ZR 246/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 12.02.2008 - AZ: 38 O 89/07

KG Berlin - 27.11.2008 - AZ: 23 U 82/08

BGH - 16.10.2009 - AZ: V ZR 246/08

BGH, 03.12.2009 - V ZR 246/08

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Anhörungsrüge muss die Entscheidungserheblichkeit des angeblich übergangenen Gesichtspunktes darlegen.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. Dezember 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom 16. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Senat hat einen eigenen Anspruch der Klägerin gegen die CIF daran scheitern lassen, dass die Pflichten aus der Nachbarschaftsvereinbarung zwischen der Beklagten und der CIF nicht auf die Klägerin übergeleitet worden sind. Das hält die Beklagte mit ihrer Anhörungsrüge für falsch.

II.

2

Das erfüllt aus mehreren Gründen nicht die Voraussetzungen des § 321a ZPO, wonach das Verfahren fortzuführen ist, wenn das Gericht den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

3

1.

Die Entscheidungserheblichkeit des angeblich übergangenen Gesichtspunktes legt die Beklagte nicht dar (zu den Anforderungen s. Senat, Beschl. vom 19. März 2009, V ZR 142/08, NJW 2009, 1609). Die Anhörungsrüge genügt daher schon nicht den formalen Anforderungen des § 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO.

4

2.

Der Gesichtspunkt ist nicht entscheidungserheblich, wie sich aus den Gründen des Senatsurteils zu Rdn. 14 ergibt.

5

3.

Die Beklagte meint, der Senat habe Bestimmungen des Kaufvertrages und der Nachbarschaftsvereinbarung falsch ausgelegt, zeigt jedoch (wiederum entgegen § 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO) nicht auf, welchen Sachvortrag oder welches Kernvorbringen der Senat bei dieser Auslegung übergangen haben soll. Dass eine Partei die Behandlung eines bestimmten Gesichtspunktes für falsch hält, rechtfertigt nicht die Annahme, das Gericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

6

4.

Abgesehen von der mangelhaften Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Senat auch in der Sache keinen von der Beklagten vorgetragenen Gesichtspunkt übergangen.

7

Das, was zur Auslegung in der Anhörungsrüge vorgebracht wird, dass nämlich die Beklagte in dem Kaufvertrag auch die Verpflichtung zur Bewilligung einer Baulast zugunsten der CIF an die Klägerin weitergeleitet habe, hat sie weder in der Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde vorgebracht, noch hat sie auf etwa dahin gehenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen verwiesen. Eine Revisionserwiderung hat sie nicht vorgelegt.

8

Zur Sprache gekommen ist der Gesichtspunkt am Rande des Plädoyers des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, und zwar durch einen Hinweis des nicht postulationsfähigen Vertreters der Beklagten. Der Senat hat diesen - sehr fern liegenden - Hinweis geprüft, vermochte der genannten Klausel einen solchen Sinn aber nicht zu entnehmen.

Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth

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