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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.12.2009, Az.: IX ZB 226/06
Zeitpunkt der Antragstellung auf Versagung der Restschuldbefreiung im eröffneten Insolvenzverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 28516
Aktenzeichen: IX ZB 226/06
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Duisburg - 11.05.2006 - AZ: 60 IK 33/03

LG Duisburg - 30.10.2006 - AZ: 7 T 157/06

nachgehend:

LG Duisburg - 22.04.2010 - AZ: 7 T 8/10

Fundstellen:

NWB 2010, 94

NWB direkt 2010, 35-36

StuB 2010, 519

VuR 2010, 187

BGH, 03.12.2009 - IX ZB 226/06

Redaktioneller Leitsatz:

Wird anstelle des Schlusstermins das schriftliche Verfahren angeordnet und eine Frist zur Stellung von Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung gesetzt, muss der Antrag innerhalb der Frist gestellt werden.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann und
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 3. Dezember 2009
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 30. Oktober 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 7, 6 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Beschwerdegericht.

1.

2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung im eröffneten Insolvenzverfahren gemäß § 290 Abs. 1 InsO im Schlusstermin gestellt werden. Ein nach dem Schlusstermin gestellter Antrag, mit dem einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO geltend gemacht wird, ist unzulässig (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, NJW 2003, 2167, 2168; v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 234/03, zit. bei Ganter NZI 2007, Beilage zu Heft 5, S. 18 Fn. 169; v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, WM 2008, 2301, 2302 Rn. 9). Wird anstelle des Schlusstermins das schriftliche Verfahren angeordnet und eine Frist zur Stellung von Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung gesetzt, wie dies im hier vorliegenden Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß § 312 Abs. 2 a.F. InsO (jetzt: § 5 Abs. 2 InsO) zulässig ist (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, a.a.O.), so muss der Antrag innerhalb der Frist gestellt werden. Das Nachschieben einer Begründung ist - auch wenn der Antragsteller erst nach dem Schlusstermin von einem Versagungsgrund Kenntnis erlangt - unzulässig (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, a.a.O. Rn. 10 v. 12. Februar 2009 - IX ZB 158/08, WM 2009, 714, 715 Rn. 6).

3

Das Beschwerdegericht hat nicht beachtet, dass der von ihm für begründet angesehene Versagungsgrund der Nichtangabe einer freiberuflichen Tätigkeit vom weiteren Beteiligten nicht innerhalb der anstelle des Schlusstermins getretenen Frist zur Stellung und Glaubhaftmachung von Versagungsanträgen vorgebracht wurde. Die Frist wurde bis zum 8. September 2005 gesetzt, den vorgenannten Versagungsgrund hat der weitere Beteiligte erstmals mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2005 vorgetragen.

2.

4

Der Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Das Beschwerdegericht hat sich mit dem fristgerecht und vom Insolvenzgericht für gerechtfertigt angesehenen Versagungsantrag hinsichtlich der geltend gemachten Verzögerung bei der Erstellung der Steuererklärungen nicht weiter befasst und offen gelassen, ob insoweit ein dem Schuldner zuzuordnendes Fehlverhalten vorliegt. Dies ist nachzuholen. Das Verfahren ist daher zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Hierbei ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Schuldners zu prüfen, ob er durch eine fortdauernde Verweigerung seiner Mitwirkungspflichten die Durchsetzung seiner Steuererstattungsansprüche zu verhindern suchte (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 197/07, WM 2009, 360, 361 Rn. 11).

Ganter
Vill
Lohmann
Fischer
Pape

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