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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.12.2009, Az.: IX ZB 142/06
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags im Falle des schuldhaften Verstreichenlassens der Berufungsfrist durch den Prozessbevollmächtigten; Pflicht von Anwaltskanzleien zum Aufbau eines internen organisatorischen Fristwahrungssystems; Entbehrlichkeit organisatorischer Fristwahrunsgmaßnahmen im Falle der unmissverständlichen Anweisung der Bürokraft zur sofortigen Ausführung von Vorgängen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 28523
Aktenzeichen: IX ZB 142/06
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Esslingen - 26.04.2006 - AZ: 1 IK 214/04

LG Stuttgart - 25.07.2006 - AZ: 2 T 310/06

Rechtsgrundlage:

§ 85 Abs. 2 ZPO

BGH, 03.12.2009 - IX ZB 142/06

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Rechtsanwalt muss, wenn er nicht die sofortige Ausführung seiner Anweisung anordnet, durch allgemeine Weisung oder durch besonderen Auftrag an seine Bediensteten Vorkehrungen gegen das Vergessen treffen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann und
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 3. Dezember 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2006 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

Gründe

1

1.

Die gemäß § 238 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 4 d Abs. 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde bedarf keiner Zulassung. Die vom Beschwerdegericht gleichwohl ausgesprochene Zulassung ist überflüssig und vermag keine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts zu begründen (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2004 - IX ZB 90/03, WM 2004, 1688; v. 9. August 2006 - IX ZB 200/05, WM 2006, 1817, 1818 Rn. 12; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 16). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Schuldners eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts verletzt weder den Anspruch des Schuldners auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2006 - XI ZB 27/05, NJW 2007, 601, 602 m.w.N.) noch weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Die auf Art. 103 GG gestützte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt gleichfalls nicht vor.

3

2.

Das Beschwerdegericht hat den Wiedereinsetzungsantrag für unbegründet erachtet, weil die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde durch Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners versäumt worden sei. Dieses liege darin, dass er keine organisatorischen Vorkehrungen in seiner Kanzlei getroffen habe, die sicherstellen konnten, dass die im Fristenkalender einzutragende Beschwerdefrist dort ordnungsgemäß vermerkt und der Begründungsschriftsatz rechtzeitig eingereicht wurde. Er habe auch nicht, obwohl es sich um eine Ausnahme vom normalen Ablauf gehandelt habe, dafür Sorge getragen, dass die Vorlage der Handakte überwacht werde.

4

3.

Das Beschwerdegericht hat damit entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden.

5

Ein Rechtsanwalt darf zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt (st. Rspr., z.B. BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362; v. 13. September 2006 - XII ZB 103/06, BGHReport 2006, 1493; v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 309/04, AnwBl. 2007, 236; v. 4. April 2007 - III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430, 1431 Rn. 9; v. 15. November 2007 - IX ZB 219/06, NJW 2008, 526, 527 Rn. 10). In einer Anwaltskanzlei müssen jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die mündliche Einzelanweisung über die Eintragung oder Einhaltung einer wichtigen Frist in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung oder rechtzeitige Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes unterbleibt (für die Eintragung einer wichtigen Frist vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689; v. 21. Dezember 2006 a.a.O.; für die Einhaltung einer wichtigen Frist zur Übermittlung eines Schriftsatzes per Fax vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 a.a.O.; v. 13. September 2006 a.a.O.; v. 4. April 2007 a.a.O.). In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeglicher Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel (BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 a.a.O.; v. 13. September 2006 a.a.O.; v. 21. Dezember 2006 a.a.O.; v. 4. April 2007 a.a.O. ; v. 15. November 2007 a.a.O. Rn. 11).

6

Eine besondere Vorkehrung mag ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn die Bürokraft die unmissverständliche Weisung erhalten hat, einen Vorgang sogleich auszuführen (BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 a.a.O.; v. 4. April 2007 a.a.O.; v. 15. November 2007 a.a.O. Rn. 12). Lässt der Anwalt dagegen seiner Angestellten einen zeitlichen Spielraum von mehreren Stunden oder noch länger, besteht die Gefahr, dass der Auftrag im Drange der sonstigen Geschäfte vergessen wird. Dieser Fehler kann auch ansonsten verlässlichen Kanzleikräften unterlaufen. Der Rechtsanwalt muss deshalb, wenn er nicht die sofortige Ausführung seiner Anweisung anordnet, durch allgemeine Weisung oder durch besonderen Auftrag Vorkehrungen gegen das Vergessen treffen (BGH, Beschl. v. 4. April 2007 a.a.O.; v. 15. November 2007 a.a.O. Rn. 12).

7

Nach dem Vortrag des Schuldners hat sein Verfahrensbevollmächtigter gegenüber einer Kanzleibediensteten mündlich angeordnet, "die Beschwerdeeinlegungsfrist auf dem Beschluss des Amtsgerichts ... zu notieren und sodann mitsamt der Handakte sofort wieder vorzulegen". Damit hat der Verfahrensbevollmächtigte gerade keine unmissverständliche, jedes Vergessen verhindernde Anordnung erteilt. Die Anordnung der "sofortigen" Erledigung bezog sich nicht etwa auf das Notieren der Frist, sondern auf die Vorlage der - erst noch zu beschaffenden - Handakte. Wegen der Verknüpfung der Fristnotierung und der Vorlage der Handakte bestand die Gefahr, die sich hier auch verwirklicht hat, dass die Frist nicht sofort notiert werden würde, falls die Handakte nicht unmittelbar greifbar war. Im Übrigen hätte der Verfahrensbevollmächtigte angesichts der offenkundigen Nichteinhaltung der von ihm aufgegebenen sofortigen Vorlage der Handakte selbst bei der Kanzleikraft nachfragen müssen, weshalb seiner Anordnung nicht Folge geleistet werde.

8

Dieses Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten muss sich der Schuldner zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO.

9

4.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Ganter
Vill
Lohmann
Fischer
Pape

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