Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.12.2009, Az.: 4 StR 540/09
Begründetheit einer Revision bzgl. eines Raubes in Tateinheit mit Vergewaltigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 27867
Aktenzeichen: 4 StR 540/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stralsund - 29.07.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.

BGH, 03.12.2009 - 4 StR 540/09

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 3. Dezember 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 29. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch werden der Schuld- und der Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann
Franke

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.