Beschl. v. 03.12.2009, Az.: 3 StR 484/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Duisburg - 26.06.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 03.12.2009 - 3 StR 484/09
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 3. Dezember 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Juni 2009 wird
- a)
von der Anordnung des Wertersatzverfalls in Höhe von 4.600 EUR abgesehen; die Verfolgung der Taten wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;
- b)
das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung des Wertersatzverfalls in Höhe von 4.600 EUR entfällt.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 4.600 EUR angeordnet; dabei hat es allerdings rechtsfehlerhaft die Härtevorschrift des § 73 c StGB nicht geprüft. Der Senat hat deshalb auf die Revision des Angeklagten mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Anordnung des Wertersatzverfalls nach den § 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO aus den dort genannten Gründen von der Verfolgung ausgenommen und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert. Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Becker
Pfister
von Lienen Hubert
Schäfer
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