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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.12.2009, Az.: 3 StR 471/09
Ein zur Einfuhr von Betäunungsmitteln in nicht geringer Menge verwendeter Pkw als der Einziehung unterliegend
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 28515
Aktenzeichen: 3 StR 471/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Itzhoe - 13.08.2009

Rechtsgrundlage:

§ 430 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 03.12.2009 - 3 StR 471/09

Redaktioneller Leitsatz:

Nimmt das Revisionsgericht eine vom Tatrichter angeordnete Einziehung von der Verfolgung aus, so bedarf dies nach § 430 StPO nicht der Zustimmung des Angeklagten.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 3. Dezember 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 13. August 2009 wird

    1. a)

      von der Einziehung des Pkw Daimler-Chrysler ML 270 CDI, , abgesehen; die Verfolgung der Tat wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;

    2. b)

      das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Einziehungsanordnung entfällt.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt und die Einziehung des Pkw Daimler-Chrysler ML 270 CDI, , angeordnet. Auf die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung des Pkw von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2

Zum Schriftsatz des Verteidigers vom 2. Dezember 2009 bemerkt der Senat ergänzend, dass die Beschränkung den Angeklagten nicht beschwert und nach § 430 StPO nicht seiner Zustimmung bedarf.

Becker
von Lienen
Sost-Scheible
Schäfer
Mayer

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