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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.2015, Az.: II ZR 270/14
Annahme eines fehlerhaften Prospekt wegen irreführenden Angaben zu den Weichkosten; Unzulässige Verschleierung des tatsächlichen Umfangs der Vertriebskosten durch Angabe der Gesamtinvestitionssumme inklusive Fremdmitteln und Nichtangabe weiterer anfallender Kosten für Vertrieb und Verwaltung; Anspruch auf das Abfindungsguthaben sowie Schadensersatz wegen einer Aufklärungspflichtverletzung vor Zeichnung einer Beteiligung im Hinblick auf die Risiken; Anforderungen an die Aufklärungspflichten hinsichtlich eines Emissionsprospekts im Rahmen einer Kenntnismöglichkeit des Beteiligten durch rechtzeitige Vorlage des Prospekts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 03.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32404
Aktenzeichen: II ZR 270/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Brandenburg - 23.07.2014 - AZ: 7 U 75/13

Rechtsgrundlage:

§ 559 Abs. 1 ZPO

Fundstellen:

WM 2016, 72-75

WuB 2016, 275-276

BGH, 03.11.2015 - II ZR 270/14

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Auf eine mehrgliedrige stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar, so dass der Anleger lediglich seine Beteiligung aus wichtigem Grund kündigen kann. Schadensersatz kann er nur insoweit neben einem etwaigen Abfindungsguthaben geltend machen, als hierdurch die Abfindungsansprüche der anderen stillen Gesellschafter nicht beeinträchtigt werden.

2.

Im Hinblick auf die Aufklärungspflicht muss dem Anleger für seine Beitrittserklärung zwar ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden. Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung gehört aber nicht, dass der Anteil der Emissionskosten "ausdrücklich und im Emissionsprospekt auch an hervorgehobener Stelle" als ein Prozentsatz von den eingezahlten Mitteln der Anleger ausgewiesen wird. Ausreichend ist es vielmehr, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, nämlich in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, ohne weiteres entnehmen kann. Dafür genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Juli 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden wurde.

Die Klage wird hinsichtlich des Hauptantrags zu 1 endgültig abgewiesen.

Hinsichtlich der Hilfsanträge zu 3 und 6 und der Widerklage wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Drittwiderbeklagte beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 29. November 2005 im Modell "Classic" mit einer Einmalzahlung von 50.000 € zzgl. 3.000 € Agio sowie in der Beteiligungsform "Sprint" mit einer Rateneinlage von 102.000 € zzgl. 6.120 € Agio als atypischer stiller Gesellschafter an der Beklagten. Die Beteiligung wurde ihm von einer Vermittlerin in einem Gespräch erläutert, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Der Drittwiderbeklagte hat seine Ansprüche aus der Beteiligung an die Klägerin, seine Ehefrau, abgetreten.

2

Soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, verlangt die Klägerin von der Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne die Zahlung von 98.358,33 €. Das entspricht den Einlagezahlungen des Drittwiderbeklagten inklusive Agio in Höhe von 107.400 € abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen. Der Betrag wird mit einem auf Rückabwicklung der Beteiligun