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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.11.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 27/14
Anspruch eines Rechtsanwalts auf Erlass des Kammerbeitrags
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26219
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 27/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Sachsen - 31.01.2014 - AZ: AGH 16/13 (II)

Rechtsgrundlage:

§ 112e S. 2 BRAO

Verfahrensgegenstand:

Erlass des Kammerbeitrags

BGH, 03.11.2014 - AnwZ (Brfg) 27/14

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Roggenbuck und den Richter Seiters sowie den Rechtsanwalt Dr. Braeuer und die Rechtsanwältin Schäfer am 3. November 2014

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 31. Januar 2014 wird abgelehnt.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 468 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Kläger wenden sich gegen zwei Bescheide der Beklagten, mit denen ihr Antrag auf Erlass des Kammerbeitrags 2013 zurückgewiesen worden ist. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klagen abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger "Rechtsmittel" eingelegt und beantragt, das Urteil "aufzuheben".

2

2. Das als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegende "Rechtsmittel" hat - seine Zulässigkeit unterstellt - keinen Erfolg. Es bestehen keine Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO).

3

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Limperg

Roggenbuck

Seiters

Braeuer

Schäfer

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