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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.11.2011, Az.: IX ZR 76/09
Zulassung der Revision zur Einheitlichkeitssicherung bei Rüge eines Rechtsanwendungsfehlers im Einzelfall
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 28060
Aktenzeichen: IX ZR 76/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kassel - 30.08.2006 - AZ: 6 O 2231/05

OLG Frankfurt am Main - 09.10.2008 - AZ: 15 U 186/07

BGH, 03.11.2011 - IX ZR 76/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 3. November 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 34.587,19 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde rügt, das Berufungsgericht habe die Klageforderung insgesamt als nicht verjährt betrachtet, deckt die Beschwerdebegründung keine Obersatzabweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf.

3

Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch mit der rechtskräftigen Aufhebung des vorläufig vollstreckbaren Urteils entsteht und ab diesem Zeitpunkt der Verjährung unterliegt. Sollte das Berufungsgericht dabei verkannt haben, dass der Vorprozess teilweise bereits mit Ablauf der Frist zur Anschlussrevision in Rechtskraft erwachsen ist, soweit die Klage durch das Berufungsurteil vom 25. Februar 1994 abgewiesen worden ist, handelte es sich um einen Rechtsanwendungsfehler in einem Einzelfall, welcher die Zulassung der Revision zur Einheitlichkeitssicherung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 188; vom 31. Oktober 2002 - V ZR 100/02, WM 2003, 259, 260; vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, WM 2011, 196 Rn. 7).

4

Die insoweit erhobene Gehörsrüge ist nicht begründet.

5

2. Die Entscheidung der Vorinstanzen, einen Anspruch auf Rückforderung der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Zahlung auch insoweit zuzuerkennen, als nach dem Vergleich vom 18. Oktober 2004 eine Zahlungspflicht der Klägerin bestanden hat (16.259,08 € = 31.800 DM), ist unter Zulassungsgesichtspunkten ebenfalls nicht zu beanstanden.

6

Die Vorinstanzen haben den Vergleich offenbar dahingehend verstanden, dass hierdurch eine eigenständige Zahlungspflicht begründet werden und nicht ein Rechtsgrund für die bereits in der Vergangenheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Zahlungen geschaffen werden sollte. Gegen diese tatrichterliche Auslegung im Einzelfall deckt die Beschwerdebegründung keinen Zulassungsgrund auf.

7

Eine verdeckte Obersatzabweichung wird auch insoweit nicht dargelegt, als das Berufungsgericht die Beklagte bezüglich der Reichweite der Abgeltungsklausel des Vergleichs als beweisbelastet angesehen hat. Aus der von der Beschwerdebegründung herangezogenen Rechtsprechung zur Beweislast des Bereicherungsgläubigers für das Fehlen des Rechtsgrunds ergibt sich die Beweislastverteilung nicht, weil das Entfallen des Rechtsgrunds für die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistete Zahlung sowie die Reichweite der Abgeltungsklausel des Vergleichs zu unterscheiden sind.

8

3. Ein Zulassungsgrund liegt auch insoweit nicht vor, als die Klägerin die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Oktober 1993 gezahlte Leistung zurückgefordert hat.

9

Hinsichtlich dieser Leistung bedeutet die Kostenregelung des Vergleichs vom 18. Oktober 2004 entgegen der Auffassung der Beklagten nicht notwendig einen Rechtsgrund, weil der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Oktober 1993 durch die Aufhebung der Kostengrundentscheidung des landgerichtlichen Urteils vom 22. Juli 1993 in den Rechtsmittelverfahren gegenstandslos geworden ist (vgl. OLGR Karlsruhe 2000, 185; OLG München, NJW-RR 2001, 718; OLGR Hamm 2001, 236; OLGR Frankfurt 2005, 328; OLGR Köln 2006, 588; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 103 Rn. 7). Die damit entscheidungserhebliche Frage, ob durch den Vergleich vom 18. Oktober 2004 der Fortbestand des Kostenfestsetzungsbeschlusses vereinbart worden ist (vgl. hierzu OLG München, NJW-RR 2001, 718 f; MünchKomm-ZPO/Giebel, 3. Aufl., § 104 Rn. 134; Prütting/Gehrlein/Schmidt, ZPO, 3. Aufl., § 103 Rn. 7), betrifft nur den vorliegenden Einzelfall und begründet nicht die Zulassung der Revision.

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4. Das Berufungsurteil ist unter zulassungsrechtlichen Gesichtspunkten auch nicht darin zu beanstanden, dass auf die zuerkannte Hauptforderung Zinsen seit dem 16. Februar 1994 zugesprochen worden sind. Wird eine Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistet, so haftet der Zahlungsempfänger nach dem Wegfall des Rechtsgrundes in entsprechender Anwendung des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB so, als ob der Herausgabeanspruch zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - IX ZR 147/04, BGHZ 169, 308 Rn. 33). Die Verzinsung einer Geldforderung ab deren Empfang kann daher zumindest unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsherausgabe gemäß § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 2 in Verbindung mit § 987 BGB verlangt werden. Gegen die Höhe des zuerkannten Zinssatzes bringt die Beschwerdebegründung einen Zulassungsgrund nicht vor.

Kayser

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

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