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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.11.2011, Az.: IX ZB 149/10
Verpflichtung des Insolvenzschuldners zur unverzüglichen Herausgabe von im unmittelbaren Besitz befindlichen verpfändeten Gegenständen an den Insolvenzverwalter
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 28042
Aktenzeichen: IX ZB 149/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG München - 01.12.2009 - AZ: 1504 IN 3100/07

LG München I - 16.06.2010 - AZ: 14 T 4611/10

Verfahrensgegenstand:

Insolvenzverfahren

BGH, 03.11.2011 - IX ZB 149/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 3. November 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 16. Juni 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

1. Die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob dann, wenn zum Vermögen des Insolvenzschuldners von diesem zur Sicherung übereignete bewegliche Gegenstände gehören, der Schuldner selbst die Herausgabe der Gegenstände vom Sicherungsnehmer betreiben muss, oder ob diese Aufgabe dem Insolvenzverwalter obliegt, ist nicht entscheidungserheblich. Nach der unter Zulässigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Feststellung hatte der Schuldner die Gegenstände nicht zur Sicherheit übereignet, sondern sie allenfalls verpfändet. Bei Verfahrenseröffnung standen sie ursprünglich in seinem unmittelbaren Besitz, so dass er dem Herausgabeverlangen des Insolvenzverwalters im Hinblick auf § 166 InsO unverzüglich hätte nachkommen müssen. Hierauf hat das Beschwerdegericht entscheidend abgestellt und zutreffend eine Mitwirkungspflichtverletzung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO angenommen.

3

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

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