Beschl. v. 03.09.2014, Az.: VI ZR 562/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Münster - 27.06.2013 - AZ: 111 O 126/11
Rechtsgrundlage:
BGH, 03.09.2014 - VI ZR 562/13
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin Dr. Oehler
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Das als Gegenvorstellung anzusehende Schreiben des Klägers vom 9. August 2014 gibt keinen Anlass, den Beschluss vom 10. Juli 2014 abzuändern.
- 2.
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts verweist der Senat auf die in seinem Beschluss vom 10. Juli 2014 gegebene Begründung, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 ZPO für die Beiordnung eines Notanwalts nicht gegeben sind.
Der vom Kläger weiter verfolgte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der am 31. Oktober 2013 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil der Wiedereinsetzungsantrag nicht der nach § 236 ZPO erforderlichen Form für einen Antrag auf Wiedereinsetzung entspricht. Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. Danach muss sich eine Partei in dem Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nur dieser kann die Nichtzulassungsbeschwerde einlegen und begründen sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde stellen.
Galke Wellner Pauge
Stöhr Oehler
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