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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.09.2014, Az.: IV ZR 261/14 (vormals IV ZR 150/12)
Erfolgsaussicht einer zivilrechtlichen Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 21063
Aktenzeichen: IV ZR 261/14 (vormals IV ZR 150/12)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Karlsruhe - 23.12.2011 - AZ: 6 O 382/10

OLG Karlsruhe - 03.05.2012 - AZ: 12 U 9/12

Rechtsgrundlage:

§ 552a ZPO

BGH, 03.09.2014 - IV ZR 261/14 (vormals IV ZR 150/12)

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller

am 3. September 2014

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2012 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.318,06 € (42 x 150,43 € gemäß §§ 3, 9 ZPO) festgesetzt.

Gründe

1

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen f ür die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 15. Juli 2014 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.

Mayen

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski

Lehmann

Dr. Brockmöller

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