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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.09.2013, Az.: VIII ZB 36/13
Verlust des Rechtsmittels nach Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 43604
Aktenzeichen: VIII ZB 36/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Sankt Ingbert - 20.12.2012 - AZ: 9 C 54/12 (10)

LG Saarbrücken - 14.06.2013 - AZ: 6 S 2/13

BGH, 03.09.2013 - VIII ZB 36/13

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger

beschlossen:

Tenor:

Die Klägerin wird, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den am 14. Juni 2013 ergangenen Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden ihr auferlegt (§ 516 Abs. 3 ZPO entsprechend).

Streitwert: 2.000 €

Ball

Dr. Frellesen

Dr. Schneider

Dr. Fetzer

Dr. Bünger

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