Beschl. v. 03.09.2012, Az.: VI ZB 12/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Hohenstein-Ernstthal - 04.10.2011 - AZ: 1 C 411/11
LG Zwickau - 27.01.2012 - AZ: 6 S 214/11
BGH, 03.09.2012 - VI ZB 12/12
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge vom 31. Juli 2012 gegen den Senatsbeschluss vom 26. Juni 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Klägers dessen Vorbringen in vollem Umfang geprüft. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zwar nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 Satz 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) im Schriftsatz vom 20. Januar 2012, per Telefax eingegangen beim Landgericht am 23. Januar 2012, seinen bisherigen Vortrag um die Anweisung an seine Büroangestellte, die korrigierte Berufungsschrift per Telefax an das Landgericht Zwickau zu übermitteln, erweitert. Sowohl im fristwahrenden Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 als auch in der eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten fehlt jedoch der entscheidende Vortrag. Bei dem Beschluss vom 26. Juni 2012 hat es mithin sein Bewenden.
Galke
Zoll
Wellner
Diederichsen
Stöhr
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