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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.07.2013, Az.: 2 ARs 244/13; 2 AR 167/13
Abgabe an ein anderes Amtsgericht bei Wechsel des Aufenthalts des Angeklagten nach Erhebung der Anklage
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 41411
Aktenzeichen: 2 ARs 244/13; 2 AR 167/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Wipperfürth - 10.05.2013

Rechtsgrundlage:

§ 42 Abs. 3 S. 2 JGG

BGH, 03.07.2013 - 2 ARs 244/13; 2 AR 167/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Juli 2013 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht -Wipperfürth vom 10. Mai 2013 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht Wipperfürth.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift folgendes ausgeführt:

"Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits der in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken gelegenen Amtsgerichte Wipperfürth (OLG-Bezirk Köln) und Plauen (OLG-Bezirk Dresden) berufen.

Eine Abgabe der Sache an das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Plauen gemäß § 42 Abs. 3 JGG scheidet aus, da diese voraussetzt, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (st.Rspr., BGHSt 13, 209; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2; Senat, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 2 ARs 117/11). Das war hier nicht der Fall: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 11. September 2012 ging am 18. September 2012 beim Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Wipperfürth ein (Bl. 286 d.A.). Ausweislich der Stellungnahme des Jugendamtes/Jugendgerichtshilfe des Landratsamts Vogtlandkreis vom 18. April 2013 wohnt der Angeklagte auf Grund einer am 2. September 2012 begonnenen Ausbildung seit September 2012 in Markneukirchen/Vogtlandkreis (aaO S. 318, 319). Ein Aufenthaltswechsel nach Erhebung der Anklage liegt unter diesen Umständen nicht vor."

2

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.

Fischer

Appl

Schmitt

Eschelbach

Ott

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