Beschl. v. 03.06.2014, Az.: 5 StR 206/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Potsdam - 10.12.2013
Rechtsgrundlage:
BGH, 03.06.2014 - 5 StR 206/14
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. Dezember 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die überflüssigerweise neu getroffenen Feststellungen zur Person entsprechen den bindenden Feststellungen aus dem ersten Urteil. Aus den rechtsfehlerhaft übernommenen Strafzumessungswertungen aus dem ersten Urteil und der teils unrichtigen Schadensbezeichnung ohne Berücksichtigung der Teilverjährung ergeben sich im Ergebnis keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer.
Basdorf
Bellay
Berger
Dölp
Sander
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